der blackprintpartners GmbH (kurz BPP)
Struktur
- Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen bilden zusammen mit dem Anschreiben, der anwendbaren Leistungsbeschreibung und etwaigen Anlagen die vertragliche Grundlage für die Erbringung von Leistungen durch BPP für den Partner.
- Für die Zwecke dieser Partner- bzw. Partnervereinbarung bezieht sich „Vertragspartei“ entweder auf BPP oder den Partner.
- Bei Widersprüchen oder Unklarheiten zwischen den Bestimmungen dieser Partnervereinbarung gilt folgende Rangfolge (sofern nicht etwas anderes vereinbart ist): (a) das Anschreiben, (b) die anwendbare Leistungsbeschreibung und etwaige Anlagen dazu (ggf. einschließlich der Vergütungsvereinbarung), (c) diese Allgemeinen Auftragsbedingungen und (d) die übrigen Anlagen zu dieser Partnervereinbarung.
Definitionen
- Begriffe, die in diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen nicht definiert sind, haben die im Anschreiben oder in der anwendbaren Leistungsbeschreibung jeweils für sie festgelegte Bedeutung. Darüber hinaus gelten die folgenden Definitionen:
(a) Arbeitsergebnisse: sämtliche Beratungsleistungen, Mitteilungen, Informationen, Technologien oder sonstige Inhalte, die BPP in Erfüllung dieser Partnervereinbarung zur Verfügung stellt.
(b) Bericht: ein Arbeitsergebnis (oder ein Teil eines solchen), welches mit BPP Briefkopf versehen oder unter der Marke BPP oder auf andere Weise erkennbar als von oder in Zusammenarbeit mit BPP erstellt ist.
(c) Interne Unterstützungsleistungen: von BPP genutzte interne Unterstützungsleistungen, insbesondere: (a) administrative Office-Support-Dienstleistungen; (b) Unterstützung in den Bereichen Rechnungslegung und Abrechnung, (c) Netzwerk Koordination, (d) IT-Funktionen wie z. B. Geschäftsanwendungen, Systemmanagement und Datensicherheit, -speicherung und -recovery, (e) Prüfung von Interessenskonflikten, Risikomanagement und Qualitätsprüfungen und (f) zu statistischen Zwecken (Benchmarking).
(f) Partnerinformationen: Informationen, die BPP vom Partner oder von einem Dritten in seinem Auftrag erhalten hat.
(g) Personenbezogene Daten: Partnerinformationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen.
(h) Textform: nimmt Bezug auf § 126b BGB und meint eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail).
(i) Unterstützungsdienstleister: externe Dienstleister von BPP und anderen BPP-Mitgliedern und deren jeweilige Unterauftragnehmer.
(j) Verbundenes Unternehmen: eine Gesellschaft, die mit dem Partner im Sinne von § 15 AktG verbunden ist.
Erbringung der Leistungen
- Die Leistungen werden von BPP mit angemessener Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen erbracht.
- BPP ist berechtigt, einen Teil der Leistungen an Dritte als Unterauftragnehmer zu vergeben, die direkt mit dem Partner in Kontakt treten können. Die Verantwortlichkeit für die Erbringung der Leistungen gegenüber dem Partner liegt ausschließlich bei BPP.
- BPP agiert als unabhängiger Vertragspartner und nicht als Mitarbeiter, Vertreter oder Gesellschafter des Partners. Allein der Partner ist verantwortlich für Geschäftsführungsentscheidungen im Zusammenhang mit den Leistungen sowie die Entscheidung darüber, inwieweit die Leistungen für seine Zwecke geeignet sind. Der Partner benennt BPP qualifizierte Ansprechpartner für die Begleitung der Leistungen sowie die Nutzung und Umsetzung der Leistungen und Arbeitsergebnisse.
- Der Partner verpflichtet sich, BPP die Partnerinformationen, Ressourcen und Unterstützung (einschließlich des Zugangs zu Unterlagen, Systemen, Räumlichkeiten und Personen), die für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind, unverzüglich zur Verfügung zu stellen (oder andere dazu zu veranlassen).
- Partnerinformationen müssen richtig und vollständig sein. BPP wird sich auf Partnerinformationen verlassen und ist, sofern BPP nicht etwas Abweichendes vereinbart hat, nicht dafür verantwortlich, deren Richtigkeit zu überprüfen. Die Bereitstellung von Partnerinformationen (einschließlich Personenbezogener Daten), Ressourcen und Unterstützung an BPP wird im Einklang mit anwendbarem Recht erfolgen und weder Urheberrechte noch sonstige Rechte Dritter verletzen.
Arbeitsergebnisse
- Sämtliche Arbeitsergebnisse sind zur Verwendung durch den Partner nach Maßgabe der anwendbaren Leistungsbeschreibung, auf deren Basis sie erbracht wurden, bestimmt.
- Soweit BPP dazu verpflichtet ist, die Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich darzustellen, ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte von BPP nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Der Partner ist nicht dazu berechtigt, sich auf die Entwurfsfassung eines Arbeitsergebnisses zu verlassen. BPP ist nicht dazu verpflichtet, ein finales Arbeitsergebnis aufgrund von Umständen oder Ereignissen zu aktualisieren, die BPP erst nach Auslieferung des Arbeitsergebnisses zur Kenntnis gelangen oder eintreten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde oder BPP aufgrund der Natur der erbrachten Leistungen dazu verpflichtet ist.
- Sofern nicht anderweitig in einer Leistungsbeschreibung vereinbart, ist der Partner nicht dazu berechtigt, einen Bericht (ebenso wie einen Teil oder eine Zusammenfassung eines solchen) offenzulegen oder sich auf BPP oder BPP-Mitarbeiter im Zusammenhang mit den Leistungen zu beziehen; dies gilt nicht
(a) gegenüber den Verbundenen Unternehmen, den Rechtsanwälten und professionellen Beratern des Partner und der Verbundenen Unternehmen, wenn diese, vorbehaltlich dieses Offenlegungsverbots, den Bericht ausschließlich dazu verwenden, den Partner im Zusammenhang mit den Leistungen zu beraten;
(b) soweit der Partner aufgrund eines Gesetzes zur Offenlegung (über die er BPP, soweit zulässig, unverzüglich in Kenntnis setzt) verpflichtet ist; oder
(c) gegenüber anderen Personen oder Unternehmen (mit BPPs vorheriger Zustimmung in Textform), die den Bericht lediglich im Rahmen der erteilten Zustimmung verwenden dürfen.
(d) Soweit der Partner einen Bericht (oder Teile davon) offenlegt, ist es ihm dennoch nicht gestattet, Änderungen, Bearbeitungen oder Modifizierungen des Berichts vorzunehmen. Der Partner bleibt dazu verpflichtet, den Dritten, dem er den Bericht offenlegt, darüber zu informieren, dass er ohne die vorherige Zustimmung von BPP in Textform für keinerlei Zwecke auf den Bericht vertrauen darf. Ungeachtet der vorgenannten Bestimmungen ist es dem Partner durch die Regelungen dieser Ziff. 12 nicht untersagt, Arbeitsergebnisse, die keinen Bericht darstellen, im Rahmen der Kommunikation mit Dritten zu verwenden, vorausgesetzt, dass (i) kein Verweis auf die Beteiligung von BPP oder eines anderen BPP-Mitglieds in die Erstellung solcher Arbeitsergebnisse erfolgt und (ii) der Partner die alleinige Verantwortung für diese Nutzung und Kommunikation übernimmt.
Haftungsbeschränkung
- (a) BPP haftet auf Schadens- oder Aufwendungsersatz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen.
(b) Für sonstige Schäden haftet BPP ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. BPP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch arglistiges Verhalten, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BPP begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Die Vertragsparteien werden den angesichts der Haftungsrisiken aus der jeweiligen Partnervereinbarung sich ergebenden Betrag des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens jeweils gesondert für die jeweilige Partnervereinbarung vereinbaren. All dies gilt auch, wenn eine Haftung gegenüber einer anderen Person als dem Partner begründet sein sollte; in diesem Fall findet § 334 BGB Anwendung. Sollte in der jeweiligen Partnervereinbarung keine Haftungsobergrenze vereinbart sein, haftet BPP für alle etwaigen Ansprüche aus der jeweiligen Partnervereinbarung insgesamt einmal bis zur Höhe der vereinbarten Vergütung.
(c) Werden berechtigte Ansprüche, die BPPs Haftungsbeschränkung unterfallen, vom Partner und/oder einem oder mehreren Dritten, die sich auf diese Partnervereinbarung berufen dürfen, gegen BPP geltend gemacht, steht die vereinbarte Haftungssumme gemäß § 428 BGB sämtlichen – auch künftigen – Anspruchsberechtigten gemeinsam nur einmal zu. Demnach kann BPP mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber allen Gläubigern an den Partner leisten. Sollte die Summe aller Ansprüche (einschließlich künftiger Ansprüche), auf die die Bestimmungen dieses Abschnitts „Haftungsbeschränkung“ Anwendung finden, die vereinbarte Haftungssumme überschreiten, so obliegt die Aufteilung dieser vereinbarten Haftungssumme dem Partner und allen weiteren Anspruchsberechtigten. - Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird, sofern der Partner auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Die vorgenannte Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
- Der Partner (und andere, für die Leistungen auf der Grundlage dieser Partnervereinbarung erbracht werden) ist nicht dazu berechtigt, vertragliche Ansprüche oder Verfahren im Zusammenhang mit den Leistungen oder generell auf der Grundlage dieser Partnervereinbarung gegen mit BPP verbundene Unternehmen oder BPP-Personen geltend zu machen bzw. anzustrengen. Der Partner verpflichtet sich, vertragliche Ansprüche ausschließlich BPP gegenüber geltend zu machen bzw. Verfahren nur BPP gegenüber anzustrengen.
Keine Verantwortung gegenüber Dritten
- Sofern mit dem Partner nicht etwas anderes vereinbart ist, ist BPP für die Erbringung der Leistungen ausschließlich gegenüber dem Partner verantwortlich. Somit berücksichtigen die Leistungen nicht die Interessen Dritter (einschließlich etwaiger Empfänger gemäß Ziff. 12), sind dementsprechend nicht darauf ausgelegt, Dritten als Grundlage für deren Entscheidungen zu dienen, und Dritte können aus dieser Partnervereinbarung keine Rechte herleiten oder anderweitig aus dieser Partnervereinbarung Nutzen ziehen. Wird ein Arbeitsergebnis direkt oder indirekt durch den Partner (oder auf Veranlassung des Partner) an Dritte weitergegeben (einschließlich erlaubter Weitergaben gemäß Ziff. 12), verpflichtet sich der Partner, BPP sowie mit BPP verbundene Unternehmen und BPP-Personen von allen Ansprüchen Dritter sowie daraus folgenden Verpflichtungen, Schäden, Kosten (einschließlich des Zeitaufwands von BPP-Mitarbeitern) und Aufwendungen (einschließlich angemessener externer und interner Rechtsberatungskosten) freizustellen, die aus einer solchen Weitergabe resultieren. Diese Verpflichtung besteht nicht in dem Umfang, wie BPP sich ausdrücklich in Textform damit einverstanden erklärt hat, dass der Dritte auf das Arbeitsergebnis vertrauen darf.
Urheber- und Nutzungsrechte
- Jede Vertragspartei behält ihre Rechte an ihrem bereits vorhandenen geistigen Eigentum. Sofern nicht in der anwendbaren Leistungsbeschreibung anderweitig geregelt, verbleiben das im Zusammenhang mit den Leistungen von BPP entwickelte geistige Eigentum und die erstellten Arbeitspapiere (mit Ausnahme der in diesen enthaltenen Partnerinformationen) im Eigentum von BPP.
Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit
- Soweit in dieser Partnervereinbarung nicht anderweitig geregelt, ist keine Vertragspartei dazu berechtigt, Informationen, die von der jeweils anderen Vertragspartei oder in deren Namen zur Verfügung gestellt wurden und nach vernünftigen Erwägungen vertraulich zu behandeln sind, gegenüber Dritten offenzulegen (im Falle von BPP einschließlich der Partnerinformationen). Den Vertragsparteien ist eine Offenlegung solcher Informationen jedoch gestattet, soweit sie
(a) ohne Verstoß gegen diese Partnervereinbarung öffentlich bekannt geworden sind oder öffentlich bekannt werden;
(b) der Empfänger nach Abschluss dieser Partnervereinbarung von einem Dritten erhalten hat, der nach Kenntnis des Empfängers gegenüber der offenlegenden Partei im Hinblick auf die Informationen nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet ist;
(c) dem Empfänger bereits zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt waren oder danach unabhängig entwickelt wurden;
(d) offengelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Rechte des Empfängers aus dieser Partnervereinbarung durchzusetzen; oder
(e) aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden müssen. - Die Vertragsparteien können Informationen auch über E-Mail-Kommunikation austauschen. Die Übermittlung einer unverschlüsselten E-Mail birgt das Risiko, dass diese Nachricht von einem unbefugten Dritten abgefangen und ihr Inhalt offengelegt wird. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die E-Mail-Kommunikation zu verschlüsseln oder eine Verschlüsselung oder andere Lösungen zum sicheren Datenaustausch zu verlangen. In Kenntnis der mit der unverschlüsselten E-Mail-Kommunikation verbundenen Risiken erklärt sich der Partner damit einverstanden, dass BPP auch über unverschlüsselte E-Mails, einschließlich der darin enthaltenen Informationen und angehängten Dokumente, an den Partner oder an Dritte, die an der Leistungserbringung beteiligt sind, kommunizieren darf.
- BPP setzt verbundene Unternehmen, BPP-Personen und Unterstützungsdienstleister ein, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen sowie zur Erbringung von internen Unterstützungsleistungen Zugriff auf Partnerinformationen haben können. BPP übernimmt die Verantwortung für jegliche Verwendung oder Weitergabe von Partnerinformationen durch BPP-Personen oder Unterstützungsdienstleister in demselben Umfang, als wäre BPP selbst tätig gewesen.
- Partnerinformationen, einschließlich sämtlicher Personenbezogener Daten, werden in Übereinstimmung mit anwendbarem Recht verarbeitet und geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen getroffen, um sie zu schützen. Weitere Informationen zur Verarbeitung Personenbezogener Daten durch BPP sind unter https://blackprint.de/datenschutzerklaerung/ verfügbar.
- Als professionelles Beratungsunternehmen ist BPP verpflichtet, nach eigenem Ermessen die Zwecke und Mittel der Verarbeitung sämtlicher Personenbezogener Daten bei der Erbringung der Leistungen festzulegen. Dementsprechend agiert BPP, sofern nichts anderes festgelegt wird, bei der Verarbeitung Personenbezogener Daten, die der Datenschutzgrundverordnung oder anderem anwendbarem Datenschutzrecht unterfallen, als unabhängiger Verantwortlicher und nicht als weisungsgebundener Auftragsverarbeiter oder als mit dem Partner gemeinsam Verantwortlicher. Für Leistungen, bei denen BPP als Auftragsverarbeiter im Auftrag des Partner agiert, werden die Vertragsparteien angemessene Regelungen zur Auftragsverarbeitung vereinbaren.
- Wenn der Partner verlangt, dass BPP auf Systeme oder Geräte des Partner oder Dritter zugreift oder diese nutzt, trifft BPP keine Verantwortung für die Vertraulichkeit, sicherheits- oder datenschutzrechtliche Kontrollen dieser Systeme oder Geräte oder für deren Leistungsfähigkeit oder Erfüllung der Anforderungen des Partner oder des anwendbaren Rechts.
- Um die Erbringung der Leistungen zu vereinfachen, ist BPP berechtigt, Mitarbeitern des Partner oder Dritten, die im Namen oder auf Wunsch des Partner handeln, Zugriff auf technologiegestützte Kollaborationstools und Plattformen zu gewähren oder diese anderweitig zugänglich zu machen. Die Verantwortung für die Einhaltung der für die Nutzung dieser Tools und Plattformen relevanten Bedingungen durch all diese Personen liegt beim Partner.
Compliance
- Bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten aus dieser Partnervereinbarung werden BPP und der Partner alle im Bereich Bestechung oder Korruption für sie jeweils anwendbaren Gesetze und Vorschriften einhalten.
Vergütung
- Die Vergütungsverpflichtung des Partner umfasst die Zahlung von BPPs Vergütung und bestimmter Auslagen für die Leistungen in Übereinstimmung mit der anwendbaren Leistungsbeschreibung und etwaigen Anlagen dazu. Der Partner ist zudem verpflichtet, BPP weitere angemessene Auslagen zu erstatten, die BPP im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstanden sind. Die Vergütung von BPP versteht sich exklusive Steuern oder ähnlichen Aufwendungen oder Zöllen, Gebühren oder Abgaben, die im Zusammenhang mit den Leistungen anfallen; diese sind vom Partner zu tragen (mit Ausnahme der allgemeinen Besteuerung des Einkommens). BPP kann angemessene Vorschüsse auf die Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung der Arbeitsergebnisse von der vollen Befriedigung von BPPs Ansprüchen abhängig machen. Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anderweitig geregelt, ist die Vergütung sofort nach Zugang der Rechnung von BPP fällig.
- Zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Auftrags wird eine zu vereinbarende Anzahlung fällig. Sofern nichts abweichendes vereinbart wurde, wird die Schlusszahlung zum Zeitpunkt der Abschlussgesprächs-Vereinbarung fällig.
- BPP hat Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, soweit Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von BPP (einschließlich der Handlungen oder Unterlassungen des Partners) BPP daran hindern, die Leistungen wie in der anwendbaren Leistungsbeschreibung vereinbart zu erbringen oder wenn der Partner BPP mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben betraut.
- Soweit BPP von Gesetzes wegen oder aufgrund richterlicher oder sonstiger hoheitlicher Anordnung verpflichtet ist, Informationen als Beweismittel oder Personal als Zeugen im Zusammenhang mit den Leistungen oder dieser Partnervereinbarung zur Verfügung zu stellen, ist der Partner dazu verpflichtet, BPP den dadurch entstandenen Zeit- und Kostenaufwand (einschließlich externer und interner Rechtsberatungskosten) zu erstatten, sofern BPP nicht selbst Partei des Verfahrens bzw. Subjekt der Ermittlungen ist oder soweit BPP nicht durch staatliche Stellen entschädigt wird.
Höhere Gewalt
- Keine Vertragspartei ist für einen Bruch dieser Partnervereinbarung verantwortlich (mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen), wenn dieser durch Umstände verursacht wurde, die außerhalb des Einflussbereiches der entsprechenden Vertragspartei liegen („höhere Gewalt“).
Zustandekommen des Auftrags
- BPP übermittelt dem Partner einen Angebotsvorschlag. Sofern nichts abweichendes ausgewiesen ist, hat dieser eine Gültigkeit von vier Wochen ab dem ausgewiesenen Datum auf dem Angebotsvorschlag. Durch Unterzeichnung des Angebotsvorschlags durch den Partner macht dieser BPP ein Angebot zum Zustandekommen des Auftrags. Durch Gegenzeichnung des Angebots seitens BPP kommt der Auftrag zustande.
Laufzeit und Beendigung
- Die Bedingungen dieser Partnervereinbarung finden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausführung für alle Leistungen dieser Partnervereinbarung Anwendung (einschließlich solcher Leistungen, die vor Unterzeichnung dieser Partnervereinbarung bzw. der anwendbaren Leistungsbeschreibung erbracht wurden).
- Diese Partnervereinbarung endet mit dem Abschluss der Leistungen. Jede Vertragspartei ist berechtigt, diese Partnervereinbarung bzw. eine bestimmte Leistung unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen in Textform zu kündigen. Darüber hinaus ist BPP zur fristlosen Kündigung dieser Partnervereinbarung bzw. einer bestimmten Leistung in Textform berechtigt, wenn BPP aus vernünftigen Erwägungen zu dem Schluss kommt, die Leistungen nicht mehr in Übereinstimmung mit geltendem Recht oder Berufspflichten erbringen zu können. §§ 626 und 627 BGB bleiben unberührt.
- Der Partner ist verpflichtet, BPP bereits begonnene oder abgeschlossene Leistungen zu vergüten sowie entstandene Aufwendungen und Auslagen zu ersetzen, die BPP bis zum Tag der Kündigung oder Beendigung dieser Partnervereinbarung entstanden sind, sowie ggf. in der Leistungsbeschreibung insoweit vereinbarte Gebühren.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Auf diese Partnervereinbarung und sämtliche außervertragliche Angelegenheiten oder Verpflichtungen, die sich aus dieser Partnervereinbarung oder den Leistungen ergeben, findet deutsches Recht Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle in Verbindung mit dieser Partnervereinbarung oder den Leistungen entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, wenn der Partner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Frankfurt am Main, Deutschland. BPP ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 VSBG teilzunehmen.
Sonstiges
- Diese Partnervereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung im Hinblick auf die Leistungen und die sonstigen in dieser Partnervereinbarung geregelten Angelegenheiten zwischen den Vertragsparteien dar und ersetzt alle vorangegangenen diesbezüglichen Vereinbarungen, Übereinkünfte und Erklärungen, einschließlich früher geschlossener Vertraulichkeitsvereinbarungen.
- Diese Partnervereinbarung (sowie Änderungen derselben) bedarf der Textform.
- Der Partner stimmt hiermit zu, dass BPP für andere Partner – einschließlich der Wettbewerber des Partners – tätig werden dürfen.
- Eine Abtretung oder Übertragung der Rechte, Pflichten oder Ansprüche aus dieser Partnervereinbarung ist nicht zulässig. Sofern der Partner kein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, ist eine Aufrechnung gegen die Forderungen von BPP auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Partnervereinbarung teilweise oder vollständig unwirksam, nichtig oder in sonstiger Weise undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
- Keine Vertragspartei ist berechtigt, den Namen, das Logo oder die Marke der jeweils anderen Vertragspartei ohne deren vorherige Zustimmung in Textform zu verwenden oder darauf Bezug zu nehmen. Abweichend hiervon ist BPP berechtigt, die Firmierung des Partners öffentlich im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen oder ihn auf andere Art als Partner zu nennen.
- BPP-Mitglieder und BPP-Personen sind berechtigt, sich auf die Beschränkungen aus Ziff. 13 bis 15 und die Bestimmungen der Ziff. 16, 21 und 36 zu berufen.